Ordnung über Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Forderungen sowie Mitglieder des Fördervereins Eulenrat der Wetzlarer Karnevalsgesellschaft (WKG) in der Fassung vom 18.12.2024
Abs. 1 Mitgliedsbeiträge
1.1 Der Verein erhebt von jedem Mitglied – auch den Ehrenmitgliedern – einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung. Die Beitragspflicht entsteht erstmalig mit Beginn der Mitgliedschaft, im Übrigen mit Beginn des Kalenderjahres.
1.2 Der Mitgliedsbeitrag beträgt 44,00 Euro pro Kalenderjahr. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Mitgliedschaft nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht.
1.3 Bei minderjährigen Mitgliedern haften die gesetzlichen Vertreter neben dem Minderjährigen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Beiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
Abs. 2 Freiwillige Spende
2.1 Die freiwillige Spende wird unabhängig vom Mitgliedsbeitrag per SEPA Lastschrift abgebucht. Die Abbuchung erfolgt zum 31.03. eines Kalenderjahrs bzw. spätestens mit Beginn der Mitgliedschaft. Es erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung und die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
2.2 Jedes Mitglied hat die Möglichkeit die freiwillige Spende anzupassen oder gänzlich zu streichen. Eine Entscheidung über die Höhe der freiwilligen Spende kann bei Beitritt in den Verein erfolgen oder nachträglich schriftlich gegenüber dem Verein angepasst werden.
Abs. 3 Fälligkeit
3.1 Der Beitrag ist fällig zum 31.03. eines Kalenderjahrs bzw. spätestens mit Beginn der Mitgliedschaft. Es erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung und die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Beitragsrückforderungen im Falle des Austritts oder Ausschlusses sind in jedem Fall ausgeschlossen.
3.2 Bei sonstigen Forderungen soll ein Zahlungsziel von 30 Tagen gesetzt werden. Befindet sich ein Mitglied bereits mit Forderungen im Verzug oder bestehen andere wichtige Gründe, kann das Zahlungsziel auch weniger als 30 Tage betragen.
Abs. 4 Zahlung
4.1 Die Zahlung des Beitrages sowie ggf. der freiwilligen Spende erfolgt im Lastschriftverfahren.
4.2 Der Einzug erfolgt jeweils zum 1. April jeden Jahres. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Bei Zahlungsverzug sind zudem Mahngebühren zulässig.
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
Abs. 5 Gültigkeit
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung gem. § 6 der Satzung erlassen. Sie gilt bis zu einer Änderung durch die Mitgliederversammlung.
Abs. 6 Salvatorische Klausel
6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Beschlusses unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommen.
6.2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt werden sollten.